Statuten

Statuten der Österreichische Gesellschaft für Zytometrie (Austrian Society for Cytometry)

Version Mai 2007

 

§ l. Name, Sitz- und Tätigkeitsbereich

Der Verein führt den Namen „Österreichische Gesellschaft für Zytometrie“. Der Sitz ist in Wien, die Tätigkeit erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.

 

§ 2. Zweck und Aufgaben der Gesellschaft

Die Gesellschaft ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Zweck der Gesellschaft ist der Zusammenschluss der in Österreich an Forschung, Lehre und Fortbildung im Bereich der Durchflusszytometrie und verwandter Arbeitsgebiete (im Folgenden kurz als ZYTOMETRIE bezeichnet) Interessierten. Zu den besonderen Aufgaben der Gesellschaft gehört die Förderung der Ausbildung und Fortbildung von in diesem Bereich tätigen Personen, sowie der weiteren Entwicklung der Zytometrie an den österreichischen Hochschulen und Krankenanstalten. Zusätzlich soll die Gesellschaft die Interessen der Zytometrie und der auf diesem Gebiet Tätigen im Inland und gegenüber dem Ausland vertreten.

Die Gesellschaft verfolgt die Erreichung dieser Ziele durch die im Folgenden angeführten ideellen und materiellen Mittel:

  1. Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen.
  2. Veranstaltung wissenschaftlicher Tagungen zur Verbreitung und Diskussion von neuen Informationen und Erkenntnissen auf dem Gebiet der Zytometrie.
  3. Veröffentlichungen aus dem Gebiet der Zytometrie in Verbindung mit eigener Forschung, Lehre und Fortbildung.
  4. Bereitstellung und Verbreitung von Zytometrie-relevanten Informationen (z.B. im Internet).
  5. Durchführung und Förderung von Forschungen:
    Zur Standardisierung angewandter Methoden,
    zur Ausarbeitung von methodischen Empfehlungen und Richtlinien, und
    zur Entwicklung von Referenzbereichen für (durchfluss-)zytometrische Parameter.
  6. Testungen von Geräten, Reagentien, sowie die Evaluierung, Etablierung und Entwicklung von Methoden.
  7. Wahrung der rechtlichen Interessen der im Aufgabenbereich der Gesellschaft tätigen Personen und Klärung der Rechtslage bei der Festlegung von Verantwortlichkeiten.
  8. Schaffung von Grundlagen und Richtlinien für die Ausbildung von auf dem Gebiet der Zytometrie tätigen Personen.
  9. Pflege der Beziehungen zu entsprechenden Organisationen des Auslandes und zu österreichischen Vereinen, die verwandte Ziele verfolgen.
  10. Mitgliedschaft der Gesellschaft bei internationalen Organisationen des Faches.
  11. Unterstützung von Weiterbildung (Teilnahmen an Workshops, Laboraufenthalten, etc.) mit dem Ziel die erworbenen Kenntnisse in die Gesellschaft einzubringen (in Workshops, Vorträgen, Projekten etc.).

 

§ 3. Mittel der Gesellschaft

Die zur Erfüllung der Aufgaben der Gesellschaft erforderlichen finanziellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

  1. Erträgnisse aus Veranstaltungen; diese sollen im wesentlichen Fortbildungs-Kurse, Workshops und Tagungen umfassen;
  2. Förderungen und Beiträge der Mitglieder,
  3. Subventionen durch private und öffentliche Stellen,
  4. Spenden und sonstige Zuwendungen (z.B. Schenkungen, Vermächtnisse).

Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet der Verein mit seinem Vermögen. Organe und Vereinsmitglieder haften persönlich nur dann, wenn sich dies aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder auf Grund persönlicher rechtsgeschäftlicher Verpflichtung ergibt.

 

§ 4. Mitglieder der Gesellschaft und deren Aufnahme

Der Österreichischen Gesellschaft für Zytometrie können physische und juridische Personen als Mitglieder beitreten. Mitglied kann jedermann werden, der Interesse an Zytometrie hat.

Der Österreichischen Gesellschaft für Zytometrie können Mitglieder als ordentliche Mitglieder, korrespondierende Mitglieder, korporative Mitglieder und Ehrenmitglieder angehören.

  1. Ordentliche Mitglieder:
    Die ordentliche Mitgliedschaft können physische Personen erwerben. Anwärter richten ein von zwei Mitgliedern befürwortetes Ansuchen an den Vorstand. Über die Aufnahme in die Gesellschaft entscheidet dieser im Rahmen einer Vorstandssitzung. Die Entscheidung ist unanfechtbar und bedarf keiner Begründung. Abgelehnte Anwärter können erst nach einem Jahr einen neuerlichen Beitrittsantrag stellen.
  2. Korrespondierende Mitglieder:
    Personen, die im Ausland in Arbeitsgebieten der Gesellschaft tätig sind, können durch den Vorstand zu korrespondierenden Mitgliedern ernannt werden. Diese haben kein Stimmrecht und leisten keinen Mitgliedsbeitrag.
  3. Korporative Mitglieder:
    Körperschaften öffentlichen und/oder privaten Rechts und Personengesellschaften, die die Ziele der Gesellschaft fördern wollen, können als korporative Mitglieder aufgenommen werden. Sie stellen der Gesellschaft einen mit dem Vorstand vereinbarten jährlichen Mitgliedsbeitrag zur Verfügung und werden durch einen von ihrer Leitung nominierten Delegierten vertreten. Dieser hat in der Generalversammlung nur eine Stimme, auch für den Fall, dass er selbst Einzelmitglied ist. Über die Aufnahme der korporativen Mitglieder entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist unanfechtbar und bedarf keiner Begründung. Abgelehnte Anwärter können erst nach einem Jahr einen neuerlichen Beitrittsantrag stellen.
  4. Ehrenmitglieder:
    Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung ernannt. Sie haben Stimmrecht, das aktive Wahlrecht und leisten keinen Mitgliedsbeitrag.

 

§ 5. Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen.
  2. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
  3. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
  4. Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
  5. Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
  6. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und korporativen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
  7. Das Stimmrecht und das aktive Wahlrecht in der Generalversammlung stehen nur den ordentlichen Mitgliedern, den Delegierten der korporativen Mitglieder und den Ehrenmitgliedern zu. Das passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
  8. Die Mitglieder verpflichten sich außerdem die Entscheidungen des Schiedsgerichts zu akzeptieren.

 

§ 6. Endigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. durch Ableben bei physischen, Endigung der Rechtspersönlichkeit bei juridischen Personen;
  2. durch freiwilligen Austritt, der schriftlich anzuzeigen ist. Das austretende Mitglied bleibt verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr zu entrichten;
  3. wenn von einem Mitglied der Mitgliedsbeitrag durch 3 Jahre hindurch nicht bezahlt wird und nach zweimaliger Mahnung durch den Schatzmeister keine positive Erledigung erfolgt;
  4. durch Ausschluss wegen Nichterfüllung der satzungsgemäßen Verpflichtungen. Der Ausschluss wird vom Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit vorgeschlagen und von der Generalversammlung ausgesprochen.

 

§ 7. Organe der Gesellschaft

Organe der Gesellschaft sind:

  1. Generalversammlung
  2. Vorstand
  3. Ausschuss
  4. Kommissionen
  5. Rechnungsprüfer
  6. Schiedsgericht

 

§ 8. Generalversammlung

Die Gesellschaft hält mindestens eine Generalversammlung im Geschäftsjahr ab. Die Einladung enthält die Tagesordnung und ist mindestens 4 Wochen vor dem angesetzten Termin an die Mitglieder zu versenden. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident oder einer der Vizepräsidenten; er gibt bei Abstimmungen keine Stimme ab. Jede Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend ist. Ist diese Anzahl nicht erschienen, so findet eine halbe Stunde später eine neue Generalversammlung statt, welche ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig ist.

Sie beschließt mit einfacher Mehrheit.

Eine Abänderung der Statuten erfordert eine Zweidrittel-Mehrheit.

Falls mindestens ein Viertel aller anwesenden Mitglieder, die stimmberechtigt sind, eine geheime Abstimmung verlangt, ist diese durchzuführen.

Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende; er kann jedoch auch eine zweite Abstimmung anordnen.

Über Beschlüsse der Generalversammlung ist vom 1. Sekretär ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und einem Mitglied der Generalversammlung gegengezeichnet werden muss.

Die geschäftlichen Obliegenheiten der Generalversammlung sind:

  1. Beschlussfassung über den Voranschlag;
  2. Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
  3. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands, des Ausschusses und der Rechnungsprüfer;
  4. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
  5. Entlastung des Vorstands;
  6. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge;
  7. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
  8. der Ausschluss von Mitgliedern
  9. die Beschlussfassung über Berufungen gegen Entscheidungen des Schiedsgerichtes;
  10. Festlegung des Standortes der Gesellschaft;
  11. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
  12. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

Wahlvorschläge (Vorstand und Ausschuss) müssen zwei Wochen vor der Generalversammlung beim Vorstand eintreffen.

 

§ 9. Vorstand und Ausschuss

  1. Vorstand
    Die Gesellschaft wird von einem Vorstand (engerer Vorstand) geleitet, der sich aus dem Präsidenten,
    dem 1. Vizepräsidenten (past President),
    dem 2. Vizepräsidenten (President elect),
    dem 1. Sekretär und seinem Stellvertreter,
    dem Schatzmeister, seinem Stellvertreter
    und 3 Beisitzern zusammensetzt; die Beisitzer werden vom Vorstand mit speziellen Aufgaben betraut.
    In den Vorstand können nur Mitglieder des Ausschusses gewählt werden.Nach Ablauf der Funktionsperiode übernimmt der bisherige 2. Vizepräsident (President elect) das Amt des Präsidenten, sofern keine Wiederwahl des amtierenden Präsidenten erfolgt. Der President elect (2. Vizepräsident) wird auf Vorschlag des scheidenden Vorstandes von der Generalversammlung gewählt. Der past President ist als 1. Vizepräsident Mitglied des Vorstandes. Die übrigen Mitglieder des Vorstandes, einschließlich der Beisitzer, werden auf Vorschlag des scheidenden Vorstandes durch die Generalversammlung bestätigt. Alternative Vorschläge können von ordentlichen Mitgliedern 2 Wochen vor der Generalversammlung schriftlich beim 1. Sekretär eingereicht werden. Kommt es zu keiner Bestätigung des Vorstandes oder zu keiner Einigung auf einen alternativen Vorschlag, so muss der amtierende Vorstand innerhalb eines halben Jahres eine neuerliche Generalversammlung zum Zwecke der Bestellung eines neuen Vorstandes einberufen.
    Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Die mehrmalige Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes in derselben Funktion in ununterbrochener Reihenfolge ist möglich. Entzieht sich ein Mitglied des Vorstandes ohne ausreichenden Grund seinen Pflichten, können die übrigen Vorstandsmitglieder mit einfacher Mehrheit eine Neuwahl vorschlagen.
  2. Ausschuss
    Der Ausschuss (erweiterter Vorstand) setzt sich aus dem Vorstand und maximal 10 weiteren ordentlichen Mitgliedern zusammen. Die Ausschussmitglieder (ausgenommen die Gründungsmitglieder) werden in der Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes gewählt oder bestätigt. Ihre Funktionsperiode beträgt zwei Jahre. Der Ausschuss beschließt und organisiert die Aktivitäten der Gesellschaft und ist dabei der Generalversammlung berichtspflichtig.
    Im Ausschuss sind die Gründungsmitglieder ständig vertreten, können ihre Funktion jedoch auf eigenen Wunsch zurücklegen.
  3. Beschlussfassung des Vorstandes und des Ausschusses
    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in einer Vorstandssitzung bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder durch einfache Mehrheit. Wenn bei Stimmengleichheit eine zweite Abstimmung keine Änderung ergibt, entscheidet der Präsident.
    Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse wie der Vorstand. Der Präsident oder einer der beiden Vizepräsidenten beruft alle Versammlungen ein und führt den Vorsitz.

 

§ 10. Aufgaben des Vorstandes und des Ausschusses

  1. Aufgaben des Vorstandes
    Der Vorstand befasst sich mit allen die Gesellschaft betreffenden Fragen. Seine Aufgaben sind im Besonderen:

    1. Einrichtung eines den Anforderungen der Gesellschaft entsprechenden Rechnungswesens, Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
    2. Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung;
    3. Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
    4. Verwaltung des Vereinsvermögens;
    5. Prüfung von Aufnahmeansuchen und Anträgen und von Wahlvorschlägen für den Ausschuss; Antragstellung an die Generalversammlung;
    6. Antragstellung zur Ernennung von korrespondierenden Mitgliedern;
    7. Antragstellung betreffend den Ausschluss von Mitgliedern;
    8. Überwachung der gesetzlichen Auflage, dass der Verein keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen darf;
    9. Beobachtung der ausschließlichen und unmittelbaren Erfüllung des gemeinnützigen Vereinszweckes.
  2. Aufgaben des Ausschusses
    Der Ausschuss befasst sich im Besonderen mit:

    1. Vorbereitung und Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen;
    2. Veranstaltungen von wissenschaftlichen Tagungen; zur Vorbereitung dieser Tagungen wird ein Tagungspräsident ernannt, der für die Dauer seiner Tätigkeit Mitglied des Vorstandes ist; zu seiner Unterstützung werden zwei der Beisitzer als Sekretäre ernannt;
    3. Erarbeitung und Durchführung von Projekten der Gesellschaft (z.B. Publikationen, Kommunikationsmittel wie Website u.ä., laborbezogene Arbeiten).
  3. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
    1. Der Präsident vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Präsidenten und des Sekretärs, in Geldangelegenheiten (= vermögenswerte Dispositionen) des Präsidenten und des Schatzmeisters. Im eigenen Namen oder für einen anderen geschlossene Geschäfte eines Vorstandsmitgliedes mit dem Verein (Insichgeschäfte) bedürfen eines anderen, zur Vertretung oder Geschäftsführung befugten Vorstandsmitgliedes.
    2. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten, bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. (a) genannten Funktionären erteilt werden.
    3. Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
    4. Der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung, im Vorstand und im Ausschuss.
    5. Der Sekretär hat den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
    6. Der Schatzmeister ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
    7. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Präsidenten, des Sekretärs und des Schatzmeisters ihre Stellvertreter.

 

§ 11. Kommissionen

Zur Unterstützung des Vorstandes können Kommissionen eingerichtet werden, insbesondere zur Organisation und Durchführung von Veranstaltungsreihen (z.B. Kurse zu bestimmten Themen). Die Aufgaben der Kommissionen werden vom Ausschuss definiert. Der Ausschuss nominiert einen Vorsitzenden der Kommission für unbestimmte Zeit. Kommissionen müssen nach längstens zwei Jahren durch den Ausschuss bestätigt oder aufgelöst werden. Der Kommissionsvorsitzende ist frei in der Auswahl der Kommissionsmitglieder; es soll jedoch ein stellvertretender Vorsitzender und ein Schriftführer benannt werden.

Der Präsident der Gesellschaft ist ex officio Mitglied aller Kommissionen. Er kann durch ein stimmberechtigtes Ausschussmitglied vertreten werden. Die Anzahl der Mitglieder einer Kommission ist nicht begrenzt.

Im Rahmen der Generalversammlung kann jeder Vorsitzende zur Abgabe eines Jahresberichtes aufgefordert werden.

 

§ 12. Rechnungsprüfer

Von der Generalversammlung werden zwei Rechnungsprüfer auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

 

§ 13 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt mit 1. Jänner und endet mit 31. Dezember des Jahres.

 

§ 14. Schiedsgericht

Über Streitigkeiten innerhalb der Gesellschaft entscheidet ein Schiedsgericht, in welches jede der beiden Parteien ein Mitglied entsendet. Diese beiden Vertreter wählen ein drittes Mitglied als Obmann. Wenn über diesen keine Einigung zustande kommt, so entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes erfolgt mit Stimmenmehrheit. Eine Berufung an die Generalversammlung ist möglich.

 

§ 15. Auflösung der Gesellschaft

Die freiwillige Auflösung der Gesellschaft kann nur von mindestens einem Drittel aller Mitglieder beantragt werden. In einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Generalversammlung müssen zu deren Beschlussfähigkeit mindestens zwei Drittel aller Mitglieder anwesend sein. Für die Entscheidung in dieser Versammlung ist eine Dreiviertel-Mehrheit notwendig. Bei freiwilliger Auflösung wird das Vermögen der Gesellschaft der Medizinischen Universität Wien, der Medizinischen Universität Graz und der Medizinischen Universität Innsbruck oder ihren Rechtsnachfolgern zu gleichen Teilen zur Verfügung gestellt mit der Widmung, die Vermögenswerte in einer den Zielsetzungen der Gesellschaft möglichst nahe stehenden Weise für medizinische Forschung zu verwenden.

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